Geschäftsbedingungen
1. Abschluss
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten daher auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen- insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern- werden erst
mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
3. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistungen, Betriebskosten, techn. Eigenschaften und Gewicht sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.
2. Preisberechnung
Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Lieferanten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/ oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.
3. Liefer- und Leistungszeit
Die von uns genannten Termine gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr.
Höhere Gewalt oder Ereignisse , die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen- berechtigen uns, auch wenn sie bei unserem Lieferanten auftreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten,
ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht bereit kann der Auftraggeber zurücktreten.
4. Versand
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerks geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen ( z.B. Montage ) übernommen haben.
Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr des Transports, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet.
5. Zahlungsbedingungen
Geräte und Zubehör zu solchen Geräten sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder aber innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu bezahlen. Bei Bestellungen größerem Wertes kann 1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. bei Arbeiten, Rest spätestens 30 Tage nach Fälligkeit des zweiten Drittels gefordert werden.
Rechnungen für Montagen und Reparaturen sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 1% über dem jeweiligen Diskontsatzes der Europäischen Zentralbank zu bezahlen
Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber Zahlungen Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz zu verlangen.
Bei Bestellungen über Internet, liefern wir nur gegen Vorkasse.
6. Gewährleistung
Bei Lieferungen von Geräten und Anlagen sowie Zubehör- auch im Zusammenhang mit Reparaturen- sind etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach der Übergabe oder nach Beendigung unserer Leistungen, schriftlich zu rügen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang oder nach Beendigung unserer Leistungen schriftlich zu rügen.
Mangelhafte Anlagen oder Zubehörteile sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereitzustellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus. Für nachträglich auftretende Undichtigkeiten in den von uns montierten Anlagen (Austreten von Flüssiggas) , die durch Waren- Materialfehler verursacht werden, für die unsere Waren- Lieferer verantwortlich sind, übernehmen wir keine Haftung.
Für die schadhaften Waren beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf die Verpflichtung, welche unsere Lieferanten uns gegenüber eingehen. Die Ansprüche aus Mängelrügen sind nach unserer Wahl beschränkt auf Minderung, sobald die mangelhafte Ware an uns zurückgeliefert worden ist. Falls ein Mangel auf eine mangelhafte Lieferung unserer Vorlieferanten zurückzuführen ist,
sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Auftraggeber abzutreten. In diesem Falle bestehen keine weiteren Ansprüche gegen uns.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware oder beim fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Wir übernehmen keine Haftung für von uns nicht gelieferten Geräte, auch wenn sie nur Funktion der Anlage erforderlich sind und von uns montiert werden. Wir sind auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob Einrichtungen, die wir nicht liefern, in oder an die unsere Lieferung jedoch eingebaut wird oder die sonst zu unserer Lieferung oder Leistung eine Beziehung haben, für den beabsichtigen Zweck geeignet sind. Wenn wir oder unsere Mitarbeiter vor, bei oder nach Abschluss eines Vertrages oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Reparaturen oder aus welchen Gründen auch immer einen Rat, eine Empfehlung oder Auskunft erteilen, so haften wir nur dann, wenn wir hierfür besonderes Entgelt vereinbart haben. In diesem Falle haften wir bei Verschulden bis zu 25 %
des vereinbarten Entgeltes.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchen Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, sofern nicht durch diese Geschäftbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind. Ansprüche gleich welcher Art können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruchs abgelehnt haben, der Anspruch im Rechtswege geltend gemacht wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum( Vorbehaltsware ). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur
Sicherung unserer Saldoforderung.
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be/ verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung, auch außerhalb seines Gewerbebetriebes und auf und in fremden Grundstücken nur dann bemächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Veräußert oder verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus dieser Veräußerung oder Verarbeitung in Höhe von des von uns für die Ware in Rechnung gestellten Betrags ab. Veräußert und verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Ansprüche an unserer Rechnung ergebenen Wertes unserer mitverkauften Ware.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf ( vgl. Abs. 4 ) oder solange er uns nicht in Verzug gerät berechtigt. Der Auftraggeber ist im Falle der Einziehung unwiderruflich verpflichtet, die eingezogenen Beträge bis zur Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge sofort ( unmittelbar nach Eingang ) an uns weiterzuleiten.
Ist nur ein Teil der Forderung an uns abgetreten, so gelten Zahlungen des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst auf den uns nicht abgetretenen Teil der Forderung und erst nach Tilgung dieses Teiles der Forderung als auf den uns abgetretenen Teil der Forderung geleistet.
Wird unsere Restforderung gemäß V. fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
- die Ermächtigung zur Veräußerung oder zum Verbrauch oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen
- die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass beim Auftraggeber oder diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten und
- die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt 20% geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe unserer Wahl frei.
Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Pfandflaschen und Behälter
Pfandflaschen und stationäre Behälter dürfen nur zum Bezug von Flüssiggas verwendet werden. Wir tragen bei Pfandflaschen und Behältern lediglich die durch normalen Verschleiß eintretende Wertminderung. Der Abnehmer trägt die volle Gefahr- auch in Fällen höherer Gewalt für den Verlust, die Beschädigung oder sonstige über den normalen Verschleiß hinausgehende Wertminderung an Flaschen und Behältern.
Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder Benutzung der Flaschen und Behälter zu anderen als den vertragsmäßigen Zwecken sind wir berechtigt, der Flaschen oder Behälter zum Widerbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Bei Pfandflaschen steht uns auch dieses Recht auch dann zu, wenn Pfandflaschen binnen 6 Monate seit der Lieferung- gleichgültig aus welchem Grund auch immer- nicht zurückgegeben werden.
Die Pfandflaschen und Behälter bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Sollten Pfandflaschen nach der Bezahlung an uns aufgefunden und uns wieder zur Verfügung gestellt werden, so vergüten wir einen Betrag in Höhe des Wertes, den die Pfandflaschen unter Berücksichtigung Ihres Zustandes bei der Rückgabe haben.
Der Versand und die Rücksendung der Pfandflaschen erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht- auch wenn die Ware frachtfrei geliefert wird- mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über.
Erfolgt der Transport mit eigenen Fahrzeugen, so ist der Gefahrenübergang maßgeblich der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an das Fahrpersonal. Pfandflaschen sind für uns kostenfrei und unversehrt mit allem Zubehör an unsere Anschrift zurückzusenden, es sei denn, dass eine neue Flasche bestellt wird. In diesem Falle wird die alte Pfandflasche bei der neuen Belieferung abgeholt.
Auf allen Versandanzeigen, Frachtbriefen usw. sind die auf dem Typenschildern eingeschlagenen Nummern anzugeben. Für etwaige Gasreste in den Flaschen wird keine Gutschrift erteilt.
Sollte der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen- gleich welcher Art- verstoßen, sind wir berechtigt, die Propangaslieferung einzustellen und die Pfandflaschen sofort wegzunehmen, ohne von dem Vertrag zurückzutreten. Mit der Einstellung der Lieferung entfällt der Schutz aus einer etwa zugunsten des Auftraggebers abgeschlossenen Versicherung.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort auch bei Wechsel und Schecksachen ist Bad Liebenwerda, desgleichen Gerichtsstand, falls unser Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat. Im übrigen gilt Bad Liebenwerda als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass
Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden
Der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer eventuellen Klageerhebung
nicht bekannt ist.
10. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder hätten Sie den Punkt bedacht, gewollt hätten. Grundlage der Gewährleistung im Bereich Heizung, Lüftung- und Sanitäranlagenbau ist die VOB
( Verdingungsordnung für Bauleistungen )
LAUSITZ – PROPAN GMBH, PRÖSEN